Satzung der Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V.

Eckernförde – Schwansen – Hütten – Dänischer Wohld

Die im Folgenden verwendete männliche Ausdrucksform gilt sowohl für männliche als auch für weibliche Funktionsträger.

Hier stellen wir die Entwürfe unserer neuen Satzung, der geplanten Geschäftsordnung und der neuen Beitragsordnung vor.
Hier finden Sie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Satzung.

Bisherige Satzung aus 2011

Hier unsere zur Zeit gültige Satzung:

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V. - Eckernförde - Schwansen - Hütten - Dänischer Wohld“ (im folgenden "Heimatgemeinschaft" genannt).
  2. Die Heimatgemeinschaft hat ihren Sitz in Eckernförde. Sie ist beim Amtsgericht Eckernförde in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Zielsetzung

  1. Die Heimatgemeinschaft hat sich die Aufgabe gestellt, vornehmlich im Gebiet des ehemaligen Kreises Eckernförde, d.h. in der Stadt Eckernförde und den Landschaften Schwansen, Hütten, Dänischer Wohld die Kenntnis der Geschichte, der Volks- und Landeskunde, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes zu fördern, am kulturellen Leben beratend und gestaltend mitzuwirken und das Heimatbewusstsein zu stärken.
  2. Die Heimatgemeinschaft erfüllt ihre Ziele insbesondere durch die Herausgabe des Jahrbuches und sonstiger heimat- und volkskundlicher Schriften, Vortragsveranstaltungen, Fahrten und Exkursionen und Unterstützung von Forschungsaufgaben. Sie unterhält eine die Satzungsziele unterstützende Fachbibliothek, Sammlungen von Bild- und Schriftmaterial und fördert eigene fachlich ausgerichtete Arbeitsgruppen.
  3. Die Heimatgemeinschaft ist Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes und kann zur Erfüllung ihrer Ziele als Mitglied in anderen Organisationen mitwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Heimatgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Heimatgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Heimatgemeinschaft.
  3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Jedoch kann nach Vorstandsbeschluss im Rahmen der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr.  26 a EStG eine Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Heimatgemeinschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung:
    a. jede natürliche Person.
    b. jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
  2. Eine nicht rechtsfähige Organisation oder Einrichtung, die sich den Aufgaben und Zielen der Heimatgemeinschaft verbunden fühlt, kann durch schriftliche Beitrittserklärung außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.
  3. Mitglieder erhalten ein Jahrbuch kostenlos.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds.
    b. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres.
    c. durch Ausschluss.
  5. Über den Ausschluss nach Abs. 4 c. entscheidet der Vorstand, wenn das Mitglied
    a. in erheblichem Maß gegen die Zielsetzungen nach § 2 verstoßen hat oder
    b. trotz schriftlicher Aufforderung mit seiner Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied ein Recht auf Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Deren Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn des Geschäftsjahres, bei Beitritt im Laufe eines Jahres mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Der Beitrag für juristische Personen beträgt das Doppelte des Beitrags für natürliche Personen.
  5. Der Beitrag für Schüler/innen, Studierende, Auszubildende und Familienangehörige von Mitgliedern kann zu 50 % ermäßigt werden.
  6. Bei Mitgliedschaft von Paaren zahlt die zweite Person 1/3 des Jahresbeitrags. Anspruch der zweiten Person auf ein kostenloses Jahrbuch besteht nicht.
  7. Der Beitrag für sonstige Organisationen und Einrichtungen (§ 4 Abs. 2) entspricht dem Beitrag für natürliche Personen.
  8. Die Zahlung des Beitrags soll im Lastschriftverfahren erfolgen.

§ 6 Organe

Organe der Heimatgemeinschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden (*) bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
    a. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und des Kassenberichts des Rechnungsführers
    c. Beschluss über die Entlastung des Vorstands
    d. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    e. Wahl der ehrenamtlichen Kassenprüfer
    f. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    g. Entscheidung über Einsprüche gem. § 4 Abs. 5 (Ausschluss)
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 2 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
  6. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; bei Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  7. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  8. Beschlüsse dürfen nur über solche Punkte gefasst werden, die auf der mit der Einladung verschickten Tagesordnung stehen. Über andere Punkte kann nur beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Letzteres gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung der Heimatgemeinschaft.
  9. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich begründet eingegangen sein.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Heimatgemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Kassenbericht. Der Vorstand entscheidet über Ehrungen und über den Ausschluss von Mitgliedern. Er beruft die Mitglieder des Beirats.
  2. Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern der Heimatgemeinschaft. Ihm gehören an: Vorsitzender, 1. stellvertretender Vorsitzender, 2. stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer und fünf Beisitzer. Im Vorstand sollen die  Stadt Eckernförde und die Landschaften Schwansen - Hütten - Dänischer Wohld angemessen vertreten sein.
  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Mitglieder hiervon sind gemeinsam vertretungsberechtigt und dabei an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
  5. Die Vorstandsmitglieder scheiden gemäß nachstehender Regel im dreijährigen Wechsel aus:
    a. Im 1. Jahr: 2. stellvertretender Vorsitzender und zwei Beisitzer.
    b. im 2. Jahr: 1. stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und ein Beisitzer.
    c. im 3. Jahr: Vorsitzender, Rechnungsführer und zwei Beisitzer.
  6. Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, Vorstandssitzungen mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder es schriftlich fordern.
  7. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand sich durch Berufung eines kommissarischen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
  9. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollierenden unterzeichnet wird. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Protokollausfertigung.

§ 9 Beirat

  1. Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn fachlich berät und in seiner Arbeit unterstützt.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens sieben Personen. Sie werden für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Vertreter.
  4. Der Vorstand unterrichtet die Beiratsmitglieder über seine Arbeit durch Übersendung der Sitzungsprotokolle. Mindestens einmal im Jahr tagen Vorstand und Beirat gemeinsam unter Leitung des Vorstandsvorsitzenden.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht der Heimatgemeinschaft, erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.
  2. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Jedes Jahr scheidet ein Prüfer aus und wird durch Nachwahl ersetzt.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Ehrungen

Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die Heimatgemeinschaft verdient gemacht haben, können nach Vorstandsbeschluss geehrt werden.

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung der Heimatgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Beschluss darüber wird jedoch erst wirksam, wenn er in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wurde. Dabei darf die zweite Versammlung frühestens nach einem Monat und muss spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden. Das Vermögen der Heimatgemeinschaft fällt bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Kreis Rendsburg-Eckernförde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (hier: insbesondere zur Verwendung für Heimatpflege und Heimatkunde im Bereich des ehemaligen Kreises Eckernförde) zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Mai 2011 in Osterby beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister VR 386 EC, lfd. Nr. 5 vom 19.8. 2011 beim Amtsgericht Kiel rechtswirksam. Mit ihrer Rechtswirksamkeit tritt die Satzung der Heimatgemeinschaft vom 9. Juni 2007 außer Kraft.

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